Grünabfälle gehören nicht in den Wald oder die Landschaft
Die Gartensaison hat begonnen und mit den Arbeiten im Frühling und Sommer auf dem eigenen Grundstück fallen oftmals größere Mengen Grünabfall an. Die Biotonne reicht dafür oft nicht aus.
Manche Bürger oder Bürgerinnen bringen ihre Grünabfälle in den Wald, da sie annnehmen, damit keinen Schaden anzurichten, da es natürliches und verrottbares Material ist. Dies ist jedoch ein verbreiteter Irrglaube, denn die wilde Ablagerung von Grünabfällen, noch dazu in Kunststoffsäcken, hat oft schwerwiegende Folgen für die Tier- und Pflanzenwelt, denn die genau aufeinander abgestimmte Lebensgemeinschaft im Wald wird empfindlich gestört.
Durch die Verrottung von Gartenabfällen wird die Nährstoffzusammensetzung des Waldbodens verändert. Es kann zu einer massiven Nährstoffanreicherung des Bodens und in Folge zur Nitratanreicherung des Grundwassers kommen.
Insbesondere die Ablagerung von Rasenschnitt zieht Schimmel-, Gärungs- und Fäulnisprozesse nach sich. Dadurch sterben Mikroorganismen und Kleinstlebewesen ab, die wichtig für den Nährstoffkreislauf im Wald sind.
Gartenabfälle können zudem Wurzeln oder Samen von nichtheimischen, konkurrenzstarken Pflanzen wie Knöterich und Riesenbärenklau (Herkulesstaude) enthalten, die sich dann ausbreiten und unsere heimischen Pflanzen verdrängen. Pilzkrankheiten können vom Garten in den Wald übertragen werden.
Grünabfallhaufen am Waldrand ersticken den Lebensraum darunter, aber gerade die Pflanzenvielfalt am Waldrand ist eine wichtige Lebensgrundlage für Wildbienen, Schmetterlinge, Vögel und Kriechtiere.
Darüber hinaus haben bereits vorhandene Abfallhaufen eine Magnetwirkung auf weitere Ablagerungen, z.B. von Sperrmüll, die von A+B kostenpflichtig entsorgt werden müssen – zu Lasten des Steuer- oder Gebührenzahlers, also der Allgemeinheit.
Die Entsorgung von Grünabfällen in der Landschaft verstößt gegen mehrere Gesetze des Abfall-, Wasser-, Landschafts- und Forstrechts. Wilde Müllablagerung, auch von Grünabfällen, ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 25 der Anfallentsorgungssatzung des Landkreis Peine, die mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden kann.