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WIR ÜBER UNS SATZUNG ABFALLENTSORGUNG
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Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Peine
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Aufgrund des §§ 7, 9 und 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBI. S. 510) sowie des § 113c der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 2a. Oktober 2006 (Nds. GVBI. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBI. S. 575)
in Verbindung mit
| • | § 13 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) in der Fassung vom 27. September 1994 (BGBI. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBI. I S. 1462) |
| • | § 11 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 2006 (Nds. GVBI. S. 175) |
| • | § 7 der Satzung für die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine vom 15. Dezember 2004, zuletzt geändert am 15. Juni 2005 |
hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine - Anstalt des öffentlichen Rechts - in seiner Sitzung am 11. Dezember 2007 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Der Kreistag des Landkreises Peine hat der Satzung in seiner Sitzung am 5. März 2008 zugestimmt.
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INHALTSÜBERSICHT
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| § 1 | GRUNDSATZ |
| § 2 | UMFANG DER ABFALLENTSORGUNG |
| § 3 | ANSCHLUSS- UND BENUTZUNGSZWANG |
| § 4 | ABFALLBERATUNG |
| § 5 | ABFALLTRENNUNG |
| § 6 | KOMPOSTIERBARE ABFÄLLE |
| § 7 | ALTPAPIER |
| § 8 | ALTGLAS |
| § 9 | BAUABFÄLLE |
| § 10 | SPERRMÜLL EINSCHLIEßLICH SPERRIGER METALLTEILE |
| § 11 | GROBMÜLL |
| § 12 | STYROPOR |
| § 13 | STRAUCHWERK |
| § 14 | KÄLTEGERÄTE |
| § 15 | HAUSHALTSELEKTROGERÄTE (ELEKTROSCHROTT) |
| § 16 | PROBLEMABFÄLLE |
| § 17 | KLEINMENGEN VON BESONDERS ÜBERWACHUNGSBEDÜRFTIGEN ABFÄLLEN
(SONDERABFALLKLEINMENGEN) |
| § 18 | SONSTIGER HAUSMÜLL, HAUSMÜLLÄHNLICHER GEWERBEABFALL (RESTABFALL) |
| § 19 | ZUGELASSENE ABFALLBEHÄLTER |
| § 20 | ANLIEFERUNG BEI DEN ABFALLENTSORGUNGSANLAGEN |
| § 21 | MODELLVERSUCHE |
| § 22 | ANZEIGE-, AUSKUNFTS- UND DULDUNGSPFLICHT |
| § 23 | GEBÜHREN |
| § 24 | BEKANNTMACHUNGEN |
| § 25 | ORDNUNGSWIDRIGKEITEN |
| § 26 | INKRAFTTRETEN |
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ANLAGE:
VON DER ENTSORGUNG AUSGESCHLOSSENE ABFÄLLE (AUSSCHLUSSKATALOG)
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§ 1
Grundsatz
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| (1) | (1) Als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger entsorgen die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine
(A+B) die in ihrem Zuständtgkeitsgebiet (Landkreis Peine) angefallenen und überlassenen Abfälle nach den Vorschriften des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) sowie desNiedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) nach Maßgabe dieser Satzung.
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| (2) | Ziel der Abfallwirtschaft ist es, die Menge der Abfälle und ihren Schadstoffgehalt so gering wie möglich zu halten, unvermeidbare Abfälle soweit wie möglich zu verwerten und nicht wiederverwertbare Abfälle umweltverträglich abzulagern.
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| (3) | A+B betreiben die Abfallentsorgung als öffentliche Einrichtung. Sie können sich dabei ganz oder teilweise Dritter bedienen.
Neben der öffentMchen Aufgabe der Abfallentsorgung können A+B auch Aufgaben als Betrieb gewerblicher Art wahrnehmen. Über einzelne Aufgaben entscheidet der Verwaltungsrat.
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| (4) | Die öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen:
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| • | Sonderabfallzwischenlager |
| • | Müllumschlagstation in Hohenhameln-Stedum, betrieben durch die
Peiner Entsorgungsgesellschaft mbH |
| • | Müllheizkraftwerk in Magdeburg-Rothensee, betrieben durch die
Müllheizkraftwerk Rothensee GmbH |
| • | Sickerwasserkläranlage Hohenhameln-Equord, betrieben durch den Wasserverband Peine |
| • | Kompostierungsanlage der Bietergemeinschaft Raiffeisen/Remondis
in Hohenhameln-Mehrum, betrieben durch die Biogenes Zentrum Peine GmbH |
| • | Fuhrpark |
| • | Recyclinghof Hohenhameln-Stedum, betrieben durch die
Berufsbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft Landkreis Peine mbH |
| • | Wertstoffhof Wedtlenstedt auf dem Gelände der ehemaligen
Bauschutt- und Bodendeponie Vechelde-Wedtlenstedt |
| • | Wertstoffhof Lengede, betrieben durch die Fa. Popke Entsorgungs
GmbH |
| • | Wertstoffhof Peine-Süd, Fritz-Stegen-Allee, auf dem Gelände der
Firma Walkling, betrieben durch die Berufsbildungs- und
Beschäftigungs-gesellschaft Landkreis Peine mbH |
| • | Wertstoffhof Edemissen |
| • | Altdeponie Peine-Schwicheldt |
| • | Altdeponie Hohenhameln-Stedum |
| • | ehemalige Bauschutt- und Bodendeponie |
| • | sowie aller zur Erfüllung der in Abs. 1 beschriebenen Aufgaben
notwendigen Sachen und Personen bei A+B und
deren beauftragten Dritten. |
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§ 2
Umfang der Abfallentsorgung
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| (1) | Die Abfallentsorgung umfasst die Abfallverwertung i.S.d. §§ 4 - 7 KrW-/AbfG und die Abfallbeseitigung nach Maßgabe der §§ 10 - 12 KrW-/AbfG sowie alle hierzu erforderlichen Maßnahmen. Die Abfallberatung nach § 4 ist Teil der Abfallentsorgung.
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| (2) | Die Abfallentsorgung umfasst alle angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus privaten Haushaltungen und die angefallenen und zu überlassenden Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen. Dazu gehören auch die verbotswidrig lagernden Abfälle gem. § 10 Abs. 1 NAbfG. Darüber hinaus erfasst die Abfallentsorgung auch Abfälle zur Verwertung aus anderen Herkunftsbereichen, soweit sie dem Abfallwirtschaftsbetrieb überlassen werden.
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| (3) | Von der Abfallentsorgung insgesamt sind die in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten Abfälle ausgeschlossen (Ausschlusskatalog). Besonders überwachungsbedürftige Abfälle sind insoweit nicht ausgeschlossen, als sie in Haushaltungen entsprechend § 16 oder in einer Menge von insgesamt nicht mehr als 2.000 kg jährlich entsprechend § 17 anfallen.
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| (4) | Von der Abfallentsorgung insgesamt sind Verpackungsabfälle im Sinne der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung vom 21.08.1998, BGBl. I S. 2379) ausgeschlossen.
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| (5) | Vom Einsammeln und Befördern sind
| • | Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, die vom Abfallwirtschaftsbetrieb entsorgt werden und nicht in zugelassenen Abfallbehältern und Abfallsäcken gesammelt werden, |
| • | Baumwurzeln, |
| • | Erdaushub |
| • | Bauschutt |
| • | Steine
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ausgeschlossen. § 20 bleibt unberührt.
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| (6) | Im Einzelfall können A+B darüber hinaus solche Abfälle von der Entsorgung ausschließen, die er nach ihrer Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushalten anfallenden Abfällen entsorgen kann.
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| (7) | Soweit Abfälle nach Abs. 3 oder 6 von der Abfallentsorgung ausgeschlossen sind, ist der Besitzer zur Entsorgung dieser Abfälle verpflichtet. |
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§ 3
Anschluss- und Benutzungszwang
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| (1) | Die Eigentümer bewohnter oder bebauter Grundstücke sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgung anzuschließen (Anschlusszwang). Den Grundstückseigentümern stehen Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher und sonstige zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte gleich.
Der Anschlusszwang gilt im Sinne des § 7 GewAbfV auch für die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle, die nicht verwertet werden können.
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| (2) | Die Anschlusspflichtigen und andere Abfallbesitzer privater Haushaltungen, insbesondere Mieter und Pächter, sind verpflichtet, A+B die auf dem Grundstück oder sonst bei ihnen anfallenden Abfälle zur Verwertung und zur Beseitigung dem Abfallwirtschaftsbetrieb nach Maßgabe der §§ 5 bis 20 zu überlassen (Benutzungszwang), soweit die Überlassungspflicht gemäß § 13 Abs. 3 KrW-/AbfG nicht entfällt.
Für die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle gilt die Überlassungspflicht/der Benutzungszwang lediglich für Abfälle, die nicht verwertet werden können. Gemäß den Vorgaben der Gewerbeabfallverordnung ist mindestens ein Abfallbehälter zu nutzen.
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| (3) | Auf schriftliche Anzeige ist der Anschlusspflichtige oder der Abfallbesitzer vom Benutzungszwang befreit, wenn
| • | bei privaten Haushaltungen nachgewiesen wird, dass der Anzeigende in der Lage ist, den Abfall in eigenen Anlagen auf dem
angeschlossenen oder einem in seinem Besitz befindlichen Grundstück ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten. |
| • | bei Abfällen zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nachgewiesen wird, dass die Beseitigung in eigenen Anlagen erfolgt und überwiegend öffentliche Interessen eine Überlassung dieser Abfälle nicht erfordern.
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| (4) | Für die Anzeige und den Nachweis nach Abs. 3 sind die von A+B zur Verfügung gestellten Anzeigenvordrucke zu verwenden. Die Befreiung vom Benutzungszwang tritt 4 Wochen nach Eingang der Anzeige beim Abfallwirtschaftsbetrieb ein, es sei denn, A+B widersprechen innerhalb dieser Frist, weil der nach Abs. 3 erforderliche Nachweis nicht geführt wurde oder überwiegende öffentliche Interessen eine
Überlassung der Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen erfordern.
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| (5) | Der Anschluss- und Benutzungszwang gilt nicht für nach § 2 Abs. 3, 4 oder 6 ausgeschlossenen Abfälle und für solche Abfälle, deren Entsorgung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen durch Rechtsverordnung zugelassen ist.
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| (6) | Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet. Dazu zählen auch öffentliche Verkehrsflächen, auf denen zeitweise Veranstaltungen stattfinden (z.B. Wochenmärkte, Stadtfeste, Jahrmärkte und Campingplätze). |
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§ 4
Abfallberatung
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| (1) | Damit möglichst wenig Abfall entsteht, beraten A+B die Abfallbesitzer sowie die Anschluss- und Benutzungspflichtigen. Des weiteren informieren sie regelmäßig über Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen sowie
über die Verwendung abfallarmer Produkte und Verfahren. A+B können sich bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe Dritter bedienen.
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| (2) | Der Beratungsumfang orientiert sich an den personellen und finanziellen Möglichkeiten. |
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§ 5
Abfalltrennung
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| (1) | A+B führen mit dem Ziel einer Abfallverwertung und Schadstoffminimierung eine getrennte Entsorgung folgender Abfälle durch:
| 1. | Kompostierbare Abfälle, § 6 |
| 2. | Altpapier, § 7 |
| 3. | Altglas, § 8 |
| 4. | Bauabfälle, § 9 |
| 5. | Sperrmüll einschl. sperrige Metallteile, § 10 |
| 6. | Grobmüll, § 11 |
| 7. | Styropor, § 12 |
| 8. | Strauchwerk, § 13 |
| 9. | Kältegeräte, § 14 |
| 10. | Haushaltselektrogeräte (Elektroschrott), § 15 |
| 11. | Problemabfälle aus Haushaltungen, § 16 |
| 12. | Sonderabfallkleinmengen, § 17 |
| 13. | Sonstiger Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Restabfall), § 18
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| (2) | Jeder Abfallbesitzer hat die in Abs. 1 genannten Abfälle getrennt bereitzuhalten und nach Maßgabe der §§ 6 bis 18 zu überlassen.
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| (3) | Depotcontainer (Bringsystem) dürfen nur mit den haushaltsüblichen Mengen befüllt werden. Die Benutzung ist nur werktags (nicht sonn- und feiertags) in der Zeit von 7.00 - 19.00 Uhr zulässig. Unzulässig ist das Abstellen von Abfällen neben den Depotcontainern. |
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§ 6
Kompostierbare Abfälle
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| (1) | Kompostierbare Abfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 sind bewegliche Sachen nativ-organischen Ursprungs aus Haushaltungen. Dazu gehören z.B. Gemüse-, Obst- und sonstige Speisereste sowie Grünabfälle.
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| (2) | Kompostierbare Abfälle sind in den nach § 19 zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen. Die Eigenkompostierung ist zulässig und wird gefördert. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
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| (3) | A+B bieten in den Monaten April bis November eine wöchentliche und in den Monaten Januar, Februar, März und Dezember eine 14tägliche Regelabholung an, wobei die Pflichtigen nach § 3 Abs. 2 selbst entscheiden können, wie oft sie ihre Abfallbehälter zur Leerung bereitstellen. § 18 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 18 Absätze 4 - 8 gelten entsprechend. |
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§ 7
Altpapier
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| (1) | Altpapier im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist Abfall aus Papier, wie Zeitungen, Zeitschriften, Pappe und andere nicht verschmutzte, ausschließlich aus Papier bestehende, bewegliche Sachen.
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| (2) | Altpapier ist A+B gebündelt oder in Pappkartons oder Papiertüten (Bündelsammlung) an den festgelegten Abfuhrterminen (Holsystem) oder an den bekannten Sammelstellen (Bringsystem) zu überlassen.
In Gemeinden des Landkreises Peine, in denen die Altpapiertonne eingeführt worden ist, ersetzt diese die Bündelsammlung. |
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§ 8
Altglas
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| (1) | Altglas im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 ist Abfall aus Hohlglas (z.B. Flaschen und Gläser, nicht aber Fenster- oder Spiegelglas).
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| (2) | Altglas ist A+B an den bekannten Sammelstellen (Bringsystem) durch Eingabe in die entsprechend gekennzeichneten Glascontainer zu überlassen.
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| (3) | Flachglas ist über die bekannten Verwertungswege vom Besitzer selbst zu entsorgen. |
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§ 9
Bauabfälle
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| (1) | Bauabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 4 sind Bauschutt, Straßenaufbruch und Erdaushub ohne schädliche Verunreinigungen sowie Baustellenabfälle und sonstige Baureststoffe.
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| (2) | Bei der Errichtung, der Änderung und dem Abbruch baulicher Anlagen sind Bauab-fälle, insbesondere Erdaushub, Beton, Ziegel, Steine, Holz, Kunststoffe, Metall und Pappe vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an, voneinander und von anderen Abfällen getrennt zu halten.
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| (3) | Bauabfälle zur Beseitigung sind A+B an den bekannt gegebenen Entsorgungsanlagen durch Übergabe an sie direkt oder an die von ihr beauftragten Dritten zu überlassen. |
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§ 10
Sperrmüll einschließlich sperriger Metallteile
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| (1) | Sperrmüll im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 sind bewegliche Abfälle aus Haushaltungen, die selbst nach einer zumutbaren Zerkleinerung wegen ihrer Sperrigkeit, ihres Gewichtes oder ihrer Materialbeschaffenheit nicht in die von A+B zur Verfügung gestellten Abfallbehälter passen, diese beschädigen oder das Entleeren erschweren könnten. Abfälle aus Bau- und Umbaumaßnahmen gehören nicht zum Sperrmüll.
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| (2) | Sperrmüll wird auf Anmeldung des Abfallbesitzers abgefahren. Die Anmeldung ist schriftlich oder telefonisch rechtzeitig vor dem gewünschten Termin einzureichen. A+B legen den Abfuhrtermin fest und geben ihn dem Abfallbesitzer mindestens drei Tage vorher bekannt. Pro Jahr ist eine Abholung pro Haushalt oder eine Selbstanlieferung mit eigenen Fahrzeugen zur Deponie gebührenfrei. Die jeweilige Menge darf 4 cbm pro Haushalt nicht überschreiten. Für Mengen über 4 cbm und jede weitere Abholung wird eine gesonderte Gebühr erhoben. Bei der ersten (kostenlosen) Selbstanlieferung des Sperrmülls ist die Sperrmüllanforderungskarte aus dem Abfallkalender einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Deponie auszuhändigen.
Sperrmüll kann per Expressabholung gegen eine gesonderte Gebühr innerhalb von 3 Tagen nach der Anmeldung abgeholt werden.
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| (3) | Sperrmüll ist soweit möglich getrennt nach Materialien (Holz, Metall usw.) bereit zu stellen. Sperrmüll ist so zu stapeln, zu bündeln oder in sonstiger Weise zu ordnen, dass die Straße nicht verschmutzt wird und zügiges Verladen möglich ist. Die Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 75 kg und eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75 m haben. Die Gewichtsbegrenzung gilt nicht für Haushaltskoch- und -waschgeräte.
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| (4) | Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass nur seine angemeldeten Gegenstände zur Sperrmüllabholung bereitgestellt werden. Er ist in der Regel verpflichtet, die Kosten für etwaige Überhangsmengen zu tragen, auch wenn es sich hierbei um Gegenstände handelt, die von anderen Personen dazugestellt wurden.
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| (5) | Für zum Sperrmüll gehörende Abfälle, deren Umfang über den in Absatz 3 genannten hinausgeht, gelten § 2 Abs. 5 und § 20 entsprechend. |
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§ 11
Grobmüll
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| (1) | Grobmüll im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 6 sind unbehandelte und behandelte Altholzreste, Renovierungsabfälle und Umbauabfälle.
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| (2) | Grobmüll wird auf Wunsch des Abfallbesitzers durch Anmeldung bis zu einer Menge von 4 cbm abgefahren. Die Anmeldung ist schriftlich oder telefonisch einzureichen. A+B legen den Abfuhrtermin fest und gibt ihn dem Abfallbesitzer rechtzeitig bekannt. Für die Abfuhr wird eine Gebühr nach § 2 Abs. 7 der Abfallgebührensatzung erhoben. Über 4 cbm hinausgehende Grobmüllmengen werden nach
Sondervereinbarung abgefahren und abgerechnet. |
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§ 12
Styropor
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| (1) | Styroporabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 7 sind Stoffe aus expandierbarem Polystyrol (EPS), deren sich der Besitzer entledigen will.
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| (2) | Die Sammlung von wiederverwertbarem Styropor erfolgt für große Mengen mittels 2,5 cbm Säcken über den Recyclinghof Stedum im Bringsystem, über Abholung auf Abruf oder durch separat zu befüllende Wertstoffsäcke von A+B im Rahmen der Wertstoffsammlung (kleinere Mengen). |
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§ 13
Strauchwerk
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| (1) | Strauchwerk gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 8, das wegen seines Umfangs, seines Gewichts oder seiner Menge nicht in den zugelassenen Abfallbehältern untergebracht werden kann, wird zu gesonderten Zeitpunkten getrennt vom Sperrmüll, gegen Gebühr auf Abruf abgefahren.
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| (2) | Strauchwerk ist so zu stapeln, zu bündeln oder in sonstiger Weise zu ordnen, dass die Straße nicht verschmutzt wird und zügiges Verladen möglich ist. Einzelstücke dürfen höchstens ein Gewicht von 75 kg und eine Größe von 2,20 m x 1,50 m x 0,75 m haben. Der Durchmesser eines Stammes oder Astes darf höchstens 20 cm betragen. |
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§ 14
Kältegeräte
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| (1) | Kältegeräte aus privaten Haushalten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 können bei der Sperrmüllabfuhr separat bereitgestellt oder zum Recyclinghof Stedum angeliefert werden. Kältegeräte gelten als Problemabfall. Sie müssen mit unzerstörtem Kühlkreislauf bereitgestellt werden, um eine geordnete Entsorgung zu gewährleisten.
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| (2) | § 10 Abs. 1 - 4 gilt entsprechend. |
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§ 15
Haushaltselektrogeräte (Elektroschrott)
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| (1) | Elektroschrott im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 sind Elektrogeräte aus Haushaltungen wie z.B. elektrische Küchengeräte, elektrische Handwerksgeräte, elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte sowie Rundfunk- und Fernsehgeräte.
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| (2) | Elektroschrott ist A+B an den bekannten Sammelstellen durch Übergabe an die von ihm Beauftragten zu überlassen. Sperriger Elektroschrott im Sinne des § 10 Abs. 1 kann mit dem Sperrmüll entsorgt werden. |
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§ 16
Problemabfälle
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| (1) | Problemabfälle im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 11 sind schadstoffhaltige Abfälle aus Haushaltungen, die eine umweltschonende Abfallentsorgung erschweren oder gefährden. Dazu zählen z.B. Gifte, Laugen, Säuren, Farben, Reiniger, Polituren, teer- und ölhaltige Rückstände, Pflanzenschutzmittel und sonstige Chemikalien sowie Abfälle, die diese Stoffe enthalten.
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| (2) | Problemabfälle sind an den bekannten Terminen und Orten (feste und mobile Sammelstellen) den von A+B beauftragten Stellen und Personen persönlich zu übergeben. |
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§ 17
Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(Sonderabfallkleinmengen)
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| (1) | Kleinmengen von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung (Sonderabfallkleinmengen) im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 12 sind bewegliche Sachen aus gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, soweit davon jährlich nicht mehr als insgesamt 2.000 kg anfallen. Die in Frage kommenden
Abfallarten ergeben sich aus der Anlage zur Verordnung zur Bestimmung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen vom 10.09.1996 (BGBl. I, S. 1366). Zu den Sonderabfallkleinmengen zählen auch die nicht reaktiven besonders überwachungsbedürftigen Abfälle, die nach den Bestimmungen der Deponieverordnung vom 24.07.2002 (BGBl. Teil I Seite 2807) seit dem 16.07.2004 nicht mehr gemeinsam mit biologisch abbaubaren Abfällen abgelagert werden dürfen.
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| (2) | Sonderabfallkleinmengen können A+B in den dafür vorgesehenen Behältnissen (verschließbare Originalgebinde oder sonstige fest verschließbare Behältnisse) an den bekannten eingerichteten Sammelstellen/Zwischen-lagern - getrennt nach Abfallarten - gegen Gebühr überlassen werden. |
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§ 18
Sonstiger Hausmüll, hausmüllähnlicher Gewerbeabfall (Restabfall)
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| (1) | Sonstiger Hausmüll und hausmüllähnlicher Gewerbeabfall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 13 sind alle sonstigen angefallenen und zu überlassenden Abfälle aus Haushaltungen und anderen Herkunftsbereichen, soweit sie nicht unter die §§ 6 - 17 fallen oder nach § 2 Abs. 3 und 4 von der Entsorgung ausgeschlossen sind (Restabfall).
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| (2) | Restabfall ist in den nach § 19 zugelassenen Abfallbehältern bereitzustellen.
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| (3) | A+B bieten eine 14tägliche Regelabholung an, wobei die Pflichtigen nach § 3 Abs. 2 unter Beachtung des Absatzes 5 selbst entscheiden können, wie oft sie ihre Abfallbehälter zur Leerung bereitstellen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für jeden Restmüllbehälter pro Jahr acht Mindestentleerungen in Anspruch zu nehmen sind. Der für die Abfuhr vorgesehene Wochentag wird gemäß § 24 bekannt gegeben. A+B können im
Einzelfall oder für örtlich begrenzte Abfuhrbereiche einen längeren oder kürzeren Zeitraum für die regelmäßige Abfuhr festlegen; in diesem Falle gilt Satz 3 entsprechend.
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| (4) | Die Abfallbehälter sind von den Pflichtigen nach § 3 Abs. 2 am Abfuhrtag spätestens ab 06.30 Uhr und erkennbar so bereitzustellen, dass der Abfuhrwagen auf öffentlichen oder dem öffentlichen Verkehr dienenden privaten Straßen an die Aufstellplätze heranfahren kann und das Laden sowie der Abtransport ohne Schwierigkeiten und Zeitverlust möglich sind.
Die Aufstellung muss so erfolgen, dass Fahrzeuge und Fußgänger nicht behindert oder gefährdet werden. Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter und eventuelle Abfallreste unverzüglich von der Straße zu entfernen. Weisungen der Beauftragten von A+B zu den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen sind zu befolgen. Für Grundstücke, bei denen die Leerung der Abfallbehälter zukünftig
mittels neuer Fahrzeugtechniken durchgeführt werden soll, werden hinsichtlich der Behälteraufstellung bei Bedarf zusätzliche Regelungen getroffen, wobei die Anschlusspflichtigen und anderen Abfallbesitzer vorab von A+B informiert werden.
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| (5) | Die Abfallbehälter sind stets verschlossen zu halten. Die festen Abfallbehälter dürfen nur so gefüllt werden, dass ihre Deckel noch gut schließen und eine spätere ordnungsgemäße Entleerung möglich ist, insbesondere ist ein Einstampfen oder Einschlämmen nicht erlaubt. Die zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter dürfen das Höchstgewicht von 80 kg bei 60 l
bis 240 l Behältern bzw. 600 kg bei 770 l bis 1.100 l Behältern nicht überschreiten. Abfallsäcke dürfen bis maximal 15 kg befüllt werden. Das Öffnen und Durchsuchen der Abfallbehälter und das Aufschneiden von Restmüllsäcken durch Dritte ist unzulässig.
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| (6) | Können die Abfallbehälter aus einem von dem Anschluss- oder Benutzungspflichtigen zu vertretenden Grunde nicht entleert oder abgefahren werden (z. B. Festfrieren), so erfolgt die Entleerung und Abfuhr erst am nächsten regelmäßigen Abfuhrtag.
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| (7) | Bei vorübergehenden Einschränkungen, Unterbrechungen, Verspätungen oder Ausfällen der Abfuhr, insbesondere infolge von Betriebsstörungen, behördlichen Verfügungen oder höherer Gewalt, hat der Anschlusspflichtige keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung.
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| (7) | Die Absätze 2 bis 7 gelten für die Abfuhr der getrennt erfassten Abfälle nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 entsprechend, soweit sich aus den §§ 6 bis 17 nichts anderes ergibt. |
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§ 19
Zugelassene Abfallbehälter
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| (1) | Zugelassene Abfallbehälter sind:
| 1. | Bioabfallbehälter mit 60 l, 120 l und 240 l Füllraum |
| 2. | Restabfallbehälter mit 60 l, 120 l, 240 l, 770 l und 1.100 l Füllraum |
| 3. | Bioabfall- und Restabfallsäcke mit entsprechendem Aufdruck von
A+B und einem Füllraum von 60 l |
| 4. | Altpapiersammelcontainer mit 1.100 l Füllraum |
| 5. | Mehrkammercontainer |
| 6. | Altpapiersammelconainer mit 240 l Füllraum |
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| | Feste Abfallbehälter im Sinne dieser Satzung sind die in Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Abfallbehälter.
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| (2) | A+B stellen dem Anschluss- und Benutzungspflichtigen die zur Aufnahme des Abfalls vorgeschriebenen Abfallbehälter
in ausreichender Zahl zur Verfügung. Die zur Verfügung gestellten festen Abfallbehälter sind vom Anschluss- und Benutzungspflichtigen zu übernehmen, er hat sie schonend und sachgemäß zu behandeln und bei Bedarf zu reinigen. Beschädigungen oder Verlust von Abfallbehältern sind A+B unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden an Abfallbehältern haftet der Anschluss- und Benutzungspflichtige, falls er nicht nachweist, dass ihn insoweit kein Verschulden trifft.
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| (3) | Der Anschluss- und Benutzungspflichtige wählt den für die zu erwartende Abfallmenge als ausreichend anzusehenden festen Abfallbehälter aus. Bei bewohnten Grundstücken müssen mindestens jeweils ein zugelassener fester Abfallbehälter für die kompostierbaren Abfälle und für den Restabfall bereitstehen, soweit nicht eine Befreiung nach § 3 Abs. 3 ausgesprochen wurde.
Bei Missbrauch bestimmen A+B, welche Behälterkapazität für die ordnungsgemäße Beseitigung als ausreichend anzusehen ist. Dabei ist bei Privathaushalten von einem Anhaltswert von 10 Litern/Person/Woche auszugehen. Bei Gewerbebetrieben, Freiberuflern und öffentlichen Einrichtungen ist für jeden nicht nur kurzfristig Beschäftigten ein Anhaltswert von 2,5 Litern/Woche anzusetzen.
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| (4) | Für mehrere benachbarte anschluss- und benutzungspflichtige Grundstücke können ein oder mehrere gemeinsame Behälter mit entsprechend größerer Kapazität zur Verfügung gestellt oder zugelassen werden. Das gleiche gilt für Wohngebäude mit mehreren Wohnungen.
Soweit den Erzeugern oder Besitzern gewerblicher Siedlungsabfälle eine separate Sammlung aufgrund einer zu geringen Menge wirtschaftlich nicht zumutbar ist, können diese Abfälle mit den aus privaten Haushaltungen anfallenden Abfällen gemeinsam gesammelt und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger überlassen werden, soweit sich die privaten Haushaltungen auf dem selben Grundstück oder einem unmittelbar benachbarten Grundstück befinden.
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| (5) | Für die Einsammlung von Abfall, insbesondere wenn dieser vorübergehend verstärkt anfällt, dürfen neben den festen Abfallbehältern nur Abfallsäcke verwendet werden, die bei den von A+B beauftragten Stellen gegen Gebühr abgegeben werden.
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| (6) | Sonderleistungen werden auf Anforderung außerhalb der regelmäßigen Abfuhr gesondert erbracht und berechnet. |
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§ 20
Anlieferung bei den Abfallentsorgungsanlagen
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| (1) | Besitzer von Abfällen nach § 2 Abs. 5 und § 10 Abs. 4 haben diese im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach § 3 selbst oder durch Beauftragte zu den von A+B betriebenen oder ihm zur Verfügung stehenden Abfallentsorgungsanlagen zu bringen. Der Transport hat in geschlossenen oder gegen Verlust des Abfalls in sonstiger Weise gesicherten Fahrzeugen zu erfolgen. § 49 KrW-/AbfG ist zu beachten.
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| (2) | Die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen wird durch eine Benutzungsordnung geregelt. |
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§ 21
Modellversuche
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Zur Erprobung neuer Abfallsammlungs-, -transport-, -behandlungs- oder -entsorgungsmethoden oder -systeme können A+B Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung und modifizierten Abfuhrrhythmen durchführen.
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§ 22
Anzeige-, Auskunfts- und Duldungspflicht
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| (1) | Der Anschlusspflichtige hat A+B für jedes anschlusspflichtige Grundstück das Vorliegen, den Umfang sowie jede Veränderung der Anschluss- und Benutzungspflicht innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
Wechselt der Grundstückseigentümer, sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer zur Anzeige verpflichtet.
Bei Sonderleistungen hat der Auftraggeber gleichermaßen zu handeln.
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| (2) | Anschluss- und Benutzungspflichtige sind A+B zur Auskunft über Art, Beschaffenheit, Menge und Herkunft des zu entsorgenden Abfalls verpflichtet und haben über alle Fragen Auskunft zu erteilen, die die Abfallentsorgung betreffen.
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| (3) | Der Anschlusspflichtige hat das Aufstellen der zugelassenen Abfallbehälter sowie das Betreten des Grundstücks zum Zwecke des Einsammelns und zur Überwachung der Getrennthaltung von Abfällen nach § 5 Abs. 2 und Verwertung von Abfällen nach § 3 Abs. 3 durch A+B zu dulden. |
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§ 23
Gebühren
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| (1) | Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erheben A+B zur Deckung der Kosten Gebühren nach Maßgabe einer separaten Abfallgebührensatzung.
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| (2) | A+B setzen nach Maßgabe der Abfallgebührensatzung die für die Abfallentsorgung zu erhebenden Benutzungsgebühren fest und zieht diese ein.
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| (3) | Die Kreiskasse des Landkreises Peine ist Vollstreckungsbehörde. |
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§ 24
Bekanntmachungen
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Die in dieser Satzung vorgesehenen Bekanntmachungen von A+B erfolgen im Amtsblatt des Landkreises Peine. Sie können außerdem in regelmäßig erscheinenden Druckschriften und in ortsüblicher Weise in den kreisangehörigen Gemeinden veröffentlicht werden. Örtlich begrenzte Hinweise werden in Abstimmung mit A+B von den Gemeinden veröffentlicht.
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§ 25
Ordnungswidrigkeiten
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| (1) | Ordnungswidrig im Sinne von § 7 Abs. 2 der Niedersächsischen Landkreisordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen § 2 Abs. 3 von der Entsorgung ausgeschlossene Abfälle in die Abfallbehälter einfüllt, |
| 2. | entgegen § 2 Abs. 5 vom Einsammeln und Befördern ausgeschlossene Abfälle in die Abfallbehälter einfüllt, |
| 3. | sich dem Anschluss- und Benutzungszwang entgegen § 3 Abs. 1 entzieht, |
| 4. | dem Gebot der Abfallverwertung, Schadstoffentfrachtung gemäß § 5 zuwiderhandelt, |
| 5. | entgegen § 16 Problemabfälle bzw. § 17 Sonderabfallkleinmengen gemeinsam mit Hausmüll entsorgt, |
| 6. | entgegen § 5 Abs. 3 Abfälle an Wertstoffinseln oder neben Depotcontainern abstellt und Depotcontainer außerhalb der festgelegten Zeiten benutzt. |
| 7. | entgegen § 3 Abs. 2 als Erzeuger oder Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen einen Abfallbehälter nicht nutzt. |
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| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5.000,00 € geahndet werden. |
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§ 26
Inkrafttreten
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Diese Satzung tritt am 01. April 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Peine vom 15. Dezember 1999 außer Kraft.
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Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
Peine, den 5. März 2008
Einhaus
Vorsitzender des Verwaltungsrates
der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe
Landkreis Peine
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