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WIR ÜBER UNS SATZUNG GEBÜHREN
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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Peine (Abfallgebührensatzung)
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Aufgrund des §§ 5, 7 und 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006
(Nds. GVBI. S. 510) sowie des § 113c der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 28. Oktober 2006
(Nds. GVBI. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Dezember 2006 (Nds. GVBI. S. 575)
in Verbindung mit
| • | § 12 des Niedersächsischen Abfallgesetzes (NAbfG) in der Fassung vom 14. Juli 2003 (Nds. GVBI. S. 273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Man 2006 (Nds. GVBI. S. 175) |
| • | § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23. Januar 2007 (Nds. GVBI. S. 41) |
| • | § 7 der Satzung für die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine vom 15. Dezember 2004, zuletzt geändert am 15. Juni 2005 |
| • | § 23 der Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Peine vom 5. März 2008 |
hat der Verwaltungsrat der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine - Anstalt des öffentlichen Rechts - in seiner Sitzung am 11. Dezember 2007 die nachfolgende Satzung beschlossen.
Der Kreistag des Landkreises Peine hat der Satzung in seiner Sitzung am 5. März 2008 zugestimmt.
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INHALTSÜBERSICHT
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| § 1 | ALLGEMEINES |
| § 2 | GEBÜHRENMAßSTAB UND GEBÜHRENSATZ |
| § 3 | GEBÜHRENPFLICHTIGE |
| § 4 | ENTSTEHEN, ÄNDERUNG UND ERLÖSCHEN DER GEBÜHRENPFLICHT |
| § 5 | EINSCHRÄNKUNG ODER EINSTELLUNG DER ABFUHR |
| § 6 | FESTSETZUNG, ERHEBUNG UND FÄLLIGKEIT DER GEBÜHREN |
| § 7 | AUSKUNFTS- UND MITTEILUNGSPFLICHTEN |
| § 8 | ORDNUNGSWIDRIGKEITEN |
| § 9 | INKRAFTTRETEN |
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§ 1
Allgemeines
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Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung erheben die Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine (A+B) zur Deckung der Aufwendungen Benutzungsgebühren. Die öffentliche Einrichtung besteht aus folgenden wesentlichen Teilen:
| • | Sonderabfallzwischenlager |
| • | Müllumschlagstation in Hohenhameln-Stedum, betrieben durch die Peiner Entsorgungsgesellschaft mbH |
| • | Müllheizkraftwerk in Magdeburg-Rothensee, betrieben durch die Müllheizkraftwerk Rothensee GmbH |
| • | Sickerwasserkläranlage Hohenhameln-Equord, betrieben durch den Wasserverband Peine |
| • | Kompostierungsanlage der Bietergemeinschaft Raiffeisen/Remondis in Hohenhameln-Mehrum, betrieben durch die Biogenes Zentrum Peine GmbH |
| • | Fuhrpark |
| • | Recyclinghof Hohenhameln-Stedum, betrieben durch die Berufsbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft Landkreis Peine mbH |
| • | Wertstoffhof Wedtlenstedt auf dem Gelände der ehemaligen Bauschutt- und Bodendeponie Vechelde-Wedtlenstedt |
| • | Wertstoffhof Lengede, betrieben durch die Fa. Popke Entsorgungs GmbH |
| • | Wertstoffhof Peine-Süd, Fritz-Stegen-Allee, auf dem Gelände der Firma Walkling, betrieben durch die Berufsbildungs- und Beschäftigungsgesellschaft Landkreis Peine mbH |
| • | Wertstoffhof Edemissen |
| • | Altdeponie Peine-Schwicheldt |
| • | ehemalige Bauschutt- und Bodendeponie Vechelde-Wedtlenstedt |
| • | sowie aller zur Erfüllung der Entsorgungspflicht notwendigen Sachen und Personen bei A+B und deren beauftragten Dritten.
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§ 2
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
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| (1) |
Für die in § 19 Abs. 1 unter Punkt 1 und 2 der Abfallentsorgungssatzung aufgeführten Restabfall- und Bioabfallbehälter setzt sich die Gebühr
aus einer Grund- und einer Leerungsgebühr zusammen. Die Grundgebühr wird für jeden dem Gebührenpflichtigen zur Verfügung gestellten Abfallbehälter
erhoben. Die Leerungsgebühr wird nach dem Volumen der Abfallbehälter und der Zahl der Leerungen bemessen. Für jeden Restabfallbehälter sind pro
vollständig genutztem Quartal mindestens zwei Entleerungen in Anspruch zu nehmen.
Die Änderung des Behälterbestandes ist gebührenpflichtig. Hierunter fallen auch die Behälter, die aufgrund einer angezeigten Befreiung vom Benutzungszwang der Biotonne an A+B zurückgegeben werden. Die Gebühr wird für jeden einzelnen getauschten oder abgemeldeten Behälter erhoben.
Bei einem Neuanschluss eines Grundbesitzobjektes oder bei Wegfall des Anschlusses (z. B. Veräußerung des Grundstückes) wird keine Behälteränderungs- gebühr (Verwaltungsgebühr) erhoben.
Die Abholung eines Behälters aufgrund der Befreiung vom Benutzungszwang nach § 3 Abs. 3 der zur Zeit gültigen Abfallentsorgungssatzung stellt keinen Wegfall des Anschlusses dar.
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| (2) | Die Gebühren betragen für
| 1. | Restabfallbehälter mit 60, 120, 240, 770 und 1.100 Liter Füllraum:
| Behälter | Grundgebühr in €/Jahr | Grundgebühr in €/Monat | Leerungsgebühr in €/Leerung | Behälteränderungs- gebühr in €/Fall |
| 60 l | 54,23 | 4,52 | 3,25 | 15,00 |
| 120 l | 61,45 | 5,12 | 6,49 | 15,00 |
| 240 l | 83,12 | 6,93 | 12,98 | 15,00 |
| 770 l | 126,59 | 10,55 | 41,63 | 25,00 |
| 1.100 l | 126,59 | 10,55 | 59,47 | 25,00 |
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| 2. | Bioabfallbehälter mit 60, 120 und 240 Liter Füllraum:
| Behälter | Grundgebühr in €/Jahr | Grundgebühr in €/Monat | Leerungsgebühr in €/Leerung | Behälteränderungs- gebühr in €/Fall |
| 60 l | 32,57 | 2,71 | 2,21 | 15,00 |
| 120 l | 39,79 | 3,32 | 4,41 | 15,00 |
| 240 l | 61,45 | 5,12 | 8,84 | 15,00 |
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| (3) | Die Gebühr für die Abfallentsorgung unter Verwendung von zugelassenen Abfallsäcken beträgt
| • | Abfallsack für Restabfall: | 4,00 €/Stück |
| • | Abfallsack für Bioabfall: | 2,50 €/Stück |
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| (4) | Die Gebühr nach Abs. 1 schließt die regelmäßige Abfuhr der getrennt gesammelten Abfälle nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, 3, 9, 10 und 11 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Peine ein.
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| (5) | Die Gebühr nach Abs. 1 schließt die einmalige Abfuhr auf Abruf pro Jahr von sperrigem Abfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Peine in haushaltsüblichen Mengen (insgesamt max. 4 cbm) mit ein.
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| (6) | Im Falle der Selbstanlieferung von Abfällen zu den Abfallentsorgungsanlagen werden folgende Gebühren erhoben:
| a) | Müllumschlagstation Hohenhameln-Stedum
| • | Kleinanlieferungen von Restabfall, maximal 60kg (PKW-Kofferraum oder Kombi) ohne Verwiegung
| 9,00 € /Anlieferung
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| • | Mindestgebühr bei der Verwiegung der Abfälle (< 200 kg)
| 24,00 € /Anlieferung
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| • | Selbstanlieferung > 200kg Verwiegungs- und Annahmekosten
| 11,00 € /Vorgang
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| | Entsorgungskosten
| 135,00 €/t
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| • | Selbstanlieferung von Gewerbebetrieben > 1000kg Verwiegungs- und Annahmekosten | 11,00 € /Vorgang |
| | Entsorgungskosten inklusive Wertstofferfassung | 152,00 €/t |
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| b) | Sonderabfallzwischenlager auf der Zentraldeponie Hohenhameln-Stedum
Für die Entsorgung von Sonderabfallkleinmengen im Sinne des § 17 der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Peine werden als Gebühren erhoben:
| 1. | eine Verwaltungskostenpauschale von 0,50 € pro angefangenes kg Bruttogewicht oder 0,15 € pro Leuchtstoffröhre und |
| 2. | die A+B für die Entsorgung entstehenden Kosten. Die Entsorgungspreise werden in der Benutzungsordnung des Sonderabfallzwischenlagers bekannt gegeben. |
Ziffer 1 gilt nicht für die Entsorgung von nicht reaktiven Abfällen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 3 der Abfallentsorgungssatzung.
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| c) | Kompostwerk Hohenhameln-Mehrum
| • | Selbstanlieferungen von gemischten Bioabfällen nativ organischer Herkunft: | 92,00 € /Tonne |
| • | Strauchwerk: | 92,00 € /Tonne |
| • | Vergärbare Abfälle (die Auflistung der entsprechenden Abfallarten erfolgt in der Benutzungsordnung des Kompostwerkes in Mehrum): | 92,00 € /Tonne |
| • | Mindestgebühr bei Verwiegung der Abfälle (< 200 kg): | 14,00 € /Anlieferung |
| • | Kleinanlieferungen von Bioabfällen, z. B. PKW-Kofferraum oder Kombi (ohne Verwiegung), max. 2 cbm bis 0,5 cbm: | 5,00 € |
| | > 0,5 bis 1,0 cbm: | 10,00 € |
| | > 1,0 cbm: | 20,00 € |
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| (7) | Sonderleistungen nach § 19 Abs. 6 Abfallentsorgungssatzung
| Vereinfachter Entsorgungsnachweis (VE): | 28,00 € |
| Bearbeitung von Begleitscheinen für besonders überwachungsbedürftige Abfälle: | 7,50 € |
Abholung auf Abruf | |
| • | Sperrmüll, pro angefangene 4 Kubikmeter: |
| 28,00 € |
| • | Sperrmüll-Expressabholung, pro angefangene 4 Kubikmeter: |
| 50,00 € |
| • | Strauchwerk, pro angefangene 4 Kubikmeter: |
| 28,00 € |
| • | Papier, Pappe, Kartonagen | - bis 2 Kubikmeter: |
| 10,00 € |
| | | - jeder weitere Kubikmeter: |
| 5,00 € |
| • | Grobmüll, pro angefangene 2 Kubikmeter: |
| 15,00 €
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Wertstoffsammelcontainer | |
| • | 1.100 Liter für Papier, Pappe, Kartonagen: |
| 245,00 € /Jahr |
| • | 17.000 Liter für Wertstoffe/Abfall (Mehrkammercontainer) inkl. einer Entsorgung: |
| 128,00 € /Woche
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Grobmüllcontainer (1.100 Liter) - maximale Nutzungsdauer: 1 Monat | |
| Pauschalgebühr | 58,00 € |
Saison-Biocontainer (1.100 Liter) - maximale Nutzungsdauer: 1 Monat | |
| Pauschalgebühr | 57,00 € |
Saison-Biotonne (240 Liter) - maximale Nutzungsdauer: 1 Monat | |
| Pauschalgebühr | 26,00 € |
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| (8) | Kleinanlieferungen von Gartenabfall/Bioabfall sowie von Altholz
zum Wertstoffhof/Recyclinghof (ohne Verwiegung), max 2 cbm
| bis 0,5 cbm: | 5,00 € |
| > 0,5 bis 1,0 cbm: | 10,00 € |
> 1,0 cbm:
| 20,00 €
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Kleinanlieferungen von Bauschutt, maximal 1 Kubikmeter (Pkw-Kofferraum oder Kombi) ohne Verwiegung:
| 7,00 € /Anlieferung
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| Anlieferungen von Altpapier aus Gewerbebetrieben zum Wertstoffhof, pro angefangener Kubikmeter: | 2,50 € |
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§ 3
Gebührenpflichtige
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| (1) | Gebührenpflichtig ist der Anschlusspflichtige nach § 3 Abs. 1 der zur Zeit gültigen Satzung über die Abfallentsorgung im Landkreis Peine.
Diese Regelung wird durch die Bevollmächtigung von Mietern, Pächtern oder Hausverwaltern hinsichtlich der Zustellung der Gebührenbescheide und der damit verbundenen direkten Abrechnung mit dem genannten Personenkreis nicht aufgehoben. Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner.
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| (2) | Beim Wechsel des Gebührenpflichtigen geht die Gebührenpflicht mit Beginn des auf den Übergang folgenden Monats auf den neuen Verpflichteten über.
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| (3) | Gebührenpflichtig bei der Benutzung von Abfallsäcken ist der Erwerber.
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| (4) | Gebührenpflichtig bei der Inanspruchnahme von Sonderleistungen (§ 2 Abs. 7) ist der Auftraggeber, bei Selbstanlieferung (§ 2 Abs. 6 a - c) der Anlieferer.
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| (5) | Werden Wertstoffhöfe durch Dritte betrieben, berechnen diese die Gebühren im eigenen Namen bzw. für A+B. |
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§ 4
Entstehen, Änderung und Erlöschen der Gebührenpflicht
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| (1) | Die Gebührenpflicht entsteht mit der Bereitstellung der Abfallbehälter durch A+B. Für den jeweiligen Erhebungszeitraum (§ 6 Abs. 2) entsteht die Gebührenpflicht mit dessen Beginn. Auch ein gemäß § 18 Abs. 6 der Abfallentsorgungssatzung erfolgloser Entleerungsversuch gilt als gebührenpflichtige Leerung.
Bei Sonderleistungen (§ 2 Abs. 7) entsteht die Gebührenpflicht mit Beginn der Sonderleistung, bei Selbstanlieferungen zur Abfallentsorgungsanlage
(§ 2 Nr. 6 a - c) mit der Anlieferung. Bei der Verwendung von Abfallsäcken entsteht die Gebührenpflicht mit dem Erwerb.
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| (2) | Eine Änderung der Grundgebühr, die sich aus einem Wechsel der Behälterart, dem Behältervolumen oder aus der Veränderung der Zahl der Abfallbehälter ergibt, wird zum Beginn des dem Änderungsauftrag folgenden Monats wirksam. Ein Wechsel ist jederzeit möglich und wird durch A+B zum nächstmöglichen Zeitpunkt durchgeführt.
Die Leerungsgebühren für den Zeitraum zwischen der Auftragserteilung und der tatsächlichen Durchführung des Behältertausches werden für den abzuholenden Behälter erhoben.
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| (3) | Die Gebührenpflicht erlischt zu dem Zeitpunkt mit dem Ende des Monats, in dem die Anschlusspflicht entfällt. |
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§ 5
Einschränkung oder Einstellung der Abfuhr
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Falls die Abfuhr bis zu einem Monat eingeschränkt oder eingestellt wird, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Dauert die Einschränkung oder Einstellung länger als einen Monat, so wird die Gebühr auf Antrag für jeweils volle Kalendermonate erlassen.
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§ 6
Festsetzung, Erhebung und Fälligkeit der Gebühren
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| (1) | Die Gebühren (mit Ausnahme der Gebühren nach Abs. 4) werden von A+B durch Bescheid festgesetzt.
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| (2) | Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Gebühr nach § 2 Abs. 1 wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. Bis zum Erlass eines neuen Gebührenbescheides gilt der bisherige Bescheid. Die veranlagte Gebühr ist innerhalb eines Monats nach der jeweiligen Fälligkeit zu entrichten.
Guthaben aus dem Vorhahr werden mit der ersten Rate des laufenden Jahres verrechnet, darüber hinausgehende Beträge werden ausgezahlt.
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| (3) | A+B legen die Gebührenvorauszahlung individuell, gemessen an der im Vorjahr tatsächlich vorgenommenen Entleerungen der Rest- und Bioabfallbehälter fest. Sofern die tatsächliche Leerungszahl die Mindestleerungszahl von acht unterschreitet, wird in der Vorauszahlungsleistung die Mindestleerungszahl berücksichtigt. Sätze 1 und 2 gelten nicht für nachstehend aufgeführte Fälle:
| 1. | Neuanschluss eines Grundstückes an die öffentliche Abfallentsorgung: Bei dem Neuanschluss eines Grundstückes wird als Vorauszahlung die für den jeweiligen Behälter zutreffende Grundgebühr erhoben. Zusätzlich wird für jeden Restabfallbehälter für jedes volle Quartal die Gebühr für zwei Leerungen in die Vorauszahlungsleistung eingerechnet. Quartale, die bereits abgelaufen sind,
bleiben unberücksichtigt. Das Quartal, in dem der Neuanschluss erfolgt, bleibt unberücksichtigt, sofern der Anschluss nicht genau auf den Quartalsbeginn fällt. Die Leerungsgebühr für die Bioabfallbehälter wird im Rahmen der folgenden Endabrechnung nacherhoben. |
| 2. | Eigentümerwechsel eines Grundstückes: Erfolgt im Laufe eines Kalenderjahres ein Eigentümerwechsel, so erhält der Alteigentümer eine Endabrechnung. Bei dem neuen Eigentümer wird als Vorauszahlung die für den jeweiligen Behälter zutreffende Grundgebühr erhoben. Zusätzlich wird für jeden Restabfallbehälter für jedes volle Quartal die Gebühr für zwei Leerungen in die
Vorauszahlungsleistung eingerechnet. Quartale, die bereits abgelaufen sind, bleiben bei der Berechnung von Leerungsgebühren unberücksichtigt. Das Quartal, in dem der Eigentümerwechsel erfolgt, bleibt unberücksichtigt, sofern der Eigentümerwechsel nicht genau auf den Quartalsbeginn fällt. Die Leerungsgebühr für die Bioabfallbehälter wird im Rahmen der folgenden Endabrechnung nacherhoben. |
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| (4) | Die Gebühren für Sonderleistungen (§ 2 Abs. 7) und für die Selbstanlieferung (§ 2 Abs. 6 a - c) werden von A+B durch Bescheid festgesetzt. Die Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Inanspruchnahme, für Selbstanlieferung mit der Anlieferung fällig.
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§ 7
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
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Die Gebührenpflichtigen sind verpflichtet, auf Verlangen die zur Festsetzung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über Art, Menge, Beschaffenheit und Herkunft des Abfalls zu erteilen. Wechselt der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonst zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigte, ist der Wechsel vom bisherigen auf den neuen Rechtsinhaber dem Abfallwirtschaftsbetrieb innerhalb eines
Monats schriftlich mitzuteilen. Zur Anzeige sind der bisherige und neue Gebührenpflichtige verpflichtet.
Hat der bisherige Pflichtige die rechtzeitige Mitteilung schuldhaft versäumt, haftet er für die Benutzungsgebühren, die auf den Zeitraum bis zum Eingang der Mitteilung entfallen, neben dem neuen Pflichtigen.
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§ 8
Ordnungswidrigkeiten
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| (1) | Ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) handelt, wer entgegen § 7 dieser Satzung als Gebührenpflichtiger die verlangten Auskünfte und Mitteilung nicht, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder unrichtig erteilt.
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| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. |
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§ 9
Inkrafttreten
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| (1) | Diese Satzung tritt am 1. April 2008 in Kraft.
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| (2) | Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 28. November 2001 außer Kraft. |
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Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe Landkreis Peine Kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts
Peine, den 5. März 2008
Einhaus
Vorsitzender des Verwaltungsrates
der Abfallwirtschafts- und Beschäftigungsbetriebe
Landkreis Peine
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